Vereinssatzung

 

Satzung als PDF-Datei

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindergärten und Schule Schwabbruck/Schwabsoien e.V." mit Sitz in Schwabsoien.

Der Verein ist in das Vereinsregister (VR 90308) eingetragen worden.

 

§2 Zweck

 

Der Verein dient zur Förderung der Kindergärten und Schule Schwabbruck/Schwabsoien e.V..

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Finanz - und Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in keinem Falle eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Gegenstände des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben und andere Gegenstände, die dem Verein nicht bekannt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein verfolgt keine politische und konfessionelle Richtung und verpflichtet sich zur Verschwiegenheit.

 

§ 4 Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person auf Antragwerden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterzeichnung desVertrags bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten dieselben Bestimmungen und es ist die Einwilligung der/oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht beim Vorstand des Fördervereins zu, welcher endgültig entscheidet.

 

Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Förderverein kann nur schriftlich durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Aufnahmeformulars erworben werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Vorstandschaft erworben. Die Mitgliedschaft wird nur wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.

 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet…

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vorliegen.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und seit der ersten Mahnung mindestens ein Monat verstrichen ist.
  • durch Tod des Mitgliedes.
  • durch Ausschluss aus dem Verein , falls ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich von der Vorstandschaft zu hören. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an den Vorstand.
    Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann ein vorläufiger Ausschluss mit sofortiger Wirkung von der Vorstandschaft ausgesprochen werden.

 

§ 5 Vorstand / Vorstandschaft

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus…

  • dem ersten Vorsitzenden
  • einem Stellvertreter
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • 2 Beisitzer
  • Jugendvertreter

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand allein oder durch zwei vom Vorstand genannten Vorstandschaftsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus der Vorstandschaft aus, so wird von der Vorstandschaft ein Ersatz mittels Abstimmung aus den Mitgliedern für die Dauer der Amtsperiode gewählt.

 

Die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft erfordert eine einfache Mehrheit.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Pflichten und Rechte,

es sei denn, der Betroffene hat noch Verbindlichkeiten gegenüber dem

Förderverein.

 

§ 6 Vollversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist stimmberechtigt und wählbar. Alle anderen Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann öffentlich / nicht öffentlich durchgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von wichtigen Gründen fordert.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung oder das Gesetz es nicht anders verlangen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

Die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse gelten vom Gesetz her als rechtens und werden unter allen Anwesenden, die dies bezeugen in das Protokoll eingetragen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Einnahmen

 

Die Einnahmen des Fördervereins  setzen sich zusammen aus…

  • den Jahresbeiträgen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • freiwilligen Spenden
  • Zuwendungen ( z.B Strafgebühren)
  • Zuschüsse der öffentlichen Hand

 

Alle genannten Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes des Fördervereins eingesetzt und verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder und Mitglieder deren Mitgliedschaft aus obig genannten Gründen endet, haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Es darf kein Mitglied sowie keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Zweck entsprechen oder dem Verein fremd sind, durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Ausgaben

 

Alle Ausgaben sind nur für Zwecke zulässig, die lt. Satzung dafür vorgesehen sind.

 

§ 9 Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge des Fördervereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über Ausnahmen entscheidet auf schriftlichen Antrag die Vorstandschaft.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Zur Beschlussfassung ist eine Drei / Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. In der gleichen Mitgliederversammlung ist ein Verwalter zu bestellen, der die laufenden Geschäfte im Sinne des Vereins abwickelt. Das vorhandene Vereinsinventar ist in Geld umzusetzen. Das nach Auflösung , Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist je zur Hälfte an den Kindergarten in Schwabsoien und an die VS Schwabbruck/Schwabsoien GS zu überweisen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Für Satzungsänderungen ist eine Drei / Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 12 Förderverein

 

Der Verein hat eine eigene Vorstandschaft und eine eigene Satzung

Das Vermögen des Vereins ist Eigenvermögen.

Der Verein ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen und auch eigene Beiträge zu erheben.

 

Der Verein ist zu ordnungsgemäßer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Die Ausgaben dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

 

§ 13 Bestimmungen

 

Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollten Teile der Satzung unwirksam werden, bleiben die anderen Teile der Satzung voll wirksam.

 

§ 14 Inkraftsetzung

 

Diese Satzung tritt durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 20.11.2002 in Kraft.